Schuldverschreibungsverordnung (SchuV)
Verordnung über die Erfüllung von Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüchen durch Begebung und Zuteilung von Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds

Ausfertigungsdatum: 21.06.1995


§ 2 SchuV Marktpflege

Der Entschädigungsfonds sorgt für die Marktpflege. Hierzu können in Höhe bis zu zehn Prozent der umlaufenden Schuldtitel Schuldverschreibungen angekauft werden. Die Mittel für die Marktpflege stellt der Entschädigungsfonds zur Verfügung. Sie sind in dessen jährlichem Wirtschaftsplan zu berücksichtigen. Eine Kreditaufnahme ist nicht zulässig.