(SchUnfDatG)
Schiffsunfalldatenbankgesetz

Ausfertigungsdatum: 07.08.2013


§ 8 SchUnfDatG Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Form der Datenverarbeitung, insbesondere zur Wahrung der Datensicherheit, durch Rechtsverordnung zu regeln.