(1) Dieses Gesetz gilt
- 1.
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auf den Seewasserstraßen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes,
- 2.
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- 3.
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für Unfälle in den an den Wasserstraßen des Bundes gelegenen Häfen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
- 1.
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Wasserfahrzeuge der Bundeswehr,
- 2.
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Wasserfahrzeuge der Behörden des Bundes und der Länder, sofern sie zur Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben bestimmt sind.