Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.12.1990 I 2828
Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung im Rahmen eines von der zuständigen Landesbehörde genehmigten Schulversuchs oder an einer zugelassenen Versuchsschule durchgeführt wird.
(1) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung
(2) Die Auszubildenden an den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsförderung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.