Schuhmachermeisterverordnung (SchuhmMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schuhmacher-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 03.03.2014


§ 1 SchuhmMstrV Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Schuhmacher-Handwerk. Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.