(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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Arbeitsschritte zu planen,
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Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,
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Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,
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Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,
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Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,
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Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,
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Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,
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Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,
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Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,
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die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie
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qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.