(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 
        
            - 1.
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                Arbeitsschritte zu planen, 
- 2.
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                Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden, 
- 3.
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                Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen, 
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                Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen, 
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                Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen, 
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                Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden, 
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                Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden, 
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                Oberleder-Grundmodelle zu erstellen, 
- 9.
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                Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen, 
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                die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie 
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                qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen. 
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    (3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.