Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV)
Verordnung über die Führung des Schuldnerverzeichnisses

Ausfertigungsdatum: 26.07.2012


§ 9 SchuFV Informationsverwendung

(1) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbestimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2.

(2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck erreicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Übermittlung hinzuweisen.