Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
- 1.
-
für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
- 2.
-
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
- 3.
-
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen;
- 4.
-
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
- 5.
-
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung;
- 6.
-
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen;
- 7.
-
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.