1 | Rechtsgrundlagen
für Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) |
- a)
-
Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden
| 8 | | |
- b)
-
Rechte von Personen und Institutionen beachten
- c)
-
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
- d)
-
Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
| | 10 | |
2 | Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | | |
2.1 | Sicherheitsbereiche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) |
- a)
-
Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
- b)
-
Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen
- c)
-
Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten
| 4 | | |
2.2 | Arbeitsorganisation;
Informations- und
Kommunikationstechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) |
- a)
-
Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen
- b)
-
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
- c)
-
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
- d)
-
Daten sichern und pflegen
- e)
-
Regelungen zum Datenschutz anwenden
- f)
-
Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
- g)
-
Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken
| 5 | | |
2.3 | Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) |
- a)
-
Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen
- b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
- c)
-
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
| | 2 | |
3 | Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | | |
3.1 | Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) |
- a)
-
Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten
- b)
-
Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
- c)
-
interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen
| 2 | | |
- d)
-
Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten
- e)
-
Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
| | 2 | |
3.2 | Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) |
- a)
-
über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren
- b)
-
Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
| 3 | | |
- c)
-
Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen
- d)
-
Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
- e)
-
Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden
- f)
-
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten
| | 4 | |
4 | Schutz und Sicherheit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) |
- a)
-
Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen
- b)
-
Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
- c)
-
Sicherheitsbestimmungen anwenden
- d)
-
Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren
| 10 | | |
- e)
-
Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- f)
-
Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- g)
-
Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
- h)
-
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen
- i)
-
Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen
| | 19 | |
5 | Verhalten und Handeln
bei Schutz- und
Sicherheitsmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) |
- a)
-
Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen
- b)
-
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen
- c)
-
Methoden der Deeskalation anwenden
- d)
-
ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache
- e)
-
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
- f)
-
Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen
- g)
-
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
| 17 | | |
- h)
-
Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
- i)
-
Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen
| | 3 | |
6 | Sicherheitstechnische
Einrichtungen und Hilfsmittel
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) |
- a)
-
technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
| 3 | | |
- b)
-
Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen
- c)
-
Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
| | 12 | |
7 | Ermittlung, Aufklärung
und Dokumentation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) |
- a)
-
Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unterscheiden sowie situationsgerecht auswählen und anwenden
- b)
-
sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren
- c)
-
aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen
| | | 12 |
8 | Planung und betrieb-
liche Organisation von Sicher-
heitsleistungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8) | | |
8.1 | Markt- und
Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.1) |
- a)
-
bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewerten
- b)
-
Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistungen beraten
- c)
-
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf den Geschäftserfolg beachten
- d)
-
interne und externe Kooperationsprozesse mit gestalten
- e)
-
Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
| | | 6 |
8.2 | Risikomanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.2) |
- a)
-
bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mitwirken
- b)
-
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen
- c)
-
die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten
- d)
-
Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen
| | | 20 |
8.3 | Betriebliche
Angebotserstellung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.3) |
- a)
-
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
- b)
-
Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen
- c)
-
bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken
| | | 6 |
8.4 | Auftragsbearbeitung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.4) |
- a)
-
Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
- b)
-
Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine planen
- c)
-
an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung beachten
| | | 6 |
8.5 | Teamgestaltung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.5) |
- a)
-
Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten
- b)
-
Verfahren der Konfliktlösung anwenden
- c)
-
Synergieeffekte eines Teams nutzen
| | | 2 |