(1) Verantwortlich im Sinne dieses Gesetzes sind,
- 1.
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soweit der Schiffseigentümer verantwortlich ist, auch
- a)
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der oder die Miteigentümer, bei Partenreedereien der Korrespondentreeder oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Mitreeder,
- b)
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der gesetzliche Vertreter des Eigentümers und bei juristischen Personen das vertretungsberechtigte Organ,
- c)
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bei Personenhandelsgesellschaften der vertretungsberechtigte Gesellschafter sowie
- d)
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Personen, die ihm gegenüber die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen haben, wobei die Buchstaben b und c entsprechend anzuwenden sind,
- 2.
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soweit der Schiffsführer verantwortlich ist, auch Personen, die mit Aufgaben der Sicherheit des Schiffes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
- 3.
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Personen, die es sonst gegenüber einem Verantwortlichen übernommen haben, nach diesem Gesetz ihm obliegende Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen, im Rahmen dieser Aufgaben und ihrer Befugnisse.
(2) Die Verantwortlichkeit der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d genannten Personen hinsichtlich der Organisation des Schiffsbetriebs im Sinne des § 7 Nr. 1 sowie des Verhaltens beim Schiffsbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 und bei der Überwachung im Sinne des § 10 Abs. 1 tritt während der Dauer der tatsächlichen Betriebsführung an die Stelle der entsprechenden Verantwortlichkeit des Schiffseigentümers.
(3) Die Verantwortlichkeit nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.