(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
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Seeschiffe, die die Bundesflagge führen;
- 2.
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Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine Dienstflagge führen;
- 3.
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Binnenschiffe, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind und auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer jeweils geltenden Fassung verkehren oder die Grenze der Seefahrt seewärts überschreiten;
- 4.
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Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden Fassung betrieben wird oder die auf Seeschifffahrtsstraßen oder im seewärts angrenzenden Bereich des deutschen Küstenmeeres gewerblich eingesetzt sind.
(2) Soweit sich aus den internationalen Regelungen nichts Abweichendes ergibt, sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf andere als die in Absatz 1 genannten Schiffe nur im Rahmen einer Durchsetzung, die mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts und mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen im Einklang steht, nach den folgenden Grundsätzen anwendbar:
- 1.
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In den deutschen Hoheitsgewässern sind internationale Schiffssicherheitsregelungen hinsichtlich
- a)
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der Zeugnisse, Aufzeichnungen und sonstigen Dokumente sowie
- b)
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der Bauart, Bauausführung, Ausrüstung und Bemannung
vorbehaltlich der Nummern 3 bis 5 nur anwendbar, wenn sie in Abschnitt A oder Abschnitt C der Anlage genannt sind.
- 2.
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In der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone sind die in den Abschnitten A und C der Anlage genannten Regelungen anwendbar.
- 3.
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Die in Abschnitt B der Anlage genannten Regelungen sind auf Schiffe anwendbar, soweit sich ihr Flaggenstaat zu ihrer Anwendung verpflichtet hat.
- 4.
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Für das Schiff übernommene oder für ausländische Staatsangehörige geltende weitergehende zusätzliche Verpflichtungen zur Anwendung von Schiffssicherheitsvorschriften bleiben von den Nummern 1 bis 3 unberührt. Zusätzliche Verpflichtungen in diesem Sinne sind für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auch Verpflichtungen auf Grund der in § 14 Abs. 1 und in Abschnitt D der Anlage genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union.
- 5.
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Die in Abschnitt D der Anlage genannten Regelungen in bezug auf Fischereifahrzeuge sind, soweit mit diesen in den deutschen Hoheitsgewässern Fischfang ausgeübt oder in einem deutschen Hafen
Fang angelandet wird, nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Fischereifahrzeuge anwendbar, die nicht die Flagge eines Mitgliedstaats führen.
- 6.
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Die in Abschnitt E der Anlage aufgeführten internationalen Schiffssicherheitsnormen sind auf ausländische Schiffe vorbehaltlich der Nummer 4 nicht anwendbar.
(3) Auf Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger sowie auf Schiffe unter ausländischer Flagge, die im Dienst ausländischer Staaten ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar.