(SchRegDV)
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 24.11.1980


§ 77 SchRegDV

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.