(SchRegDV)
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Ausfertigungsdatum: 24.11.1980


§ 17 SchRegDV

Anmeldungen und Eintragungsanträge, die nicht der Form der §§ 37ff. der Schiffsregisterordnung bedürfen und nicht schriftlich eingereicht werden, sind von jedem Amtsgericht zur Niederschrift entgegenzunehmen.