(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Schornsteinfeger-Handwerk.
    
        (2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meisterprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag nachfolgende Arbeiten auszuführen: 
        
            - 1.
- 
                eine Feuerstättenschau durchführen, 
- 2.
- 
                Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit einer Abgasanlage und einer Leitung zur Abführung von Verbrennungsgasen feststellen und dokumentieren, 
- 3.
- 
                eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine sonstige Einrichtung überprüfen, messen und Reinigungsmaßnahmen festlegen; die Prüf- und Messergebnisse dokumentieren, 
- 4.
- 
                Mängel an baulichen und technischen Anlagen erkennen, beurteilen und dokumentieren sowie erforderliche Maßnahmen durchführen, 
- 5.
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                eine Feuerungs- oder Lüftungsanlage oder eine sonstige Einrichtung gesamtenergetisch bewerten und Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteigerung einleiten. 
(3) Für die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.