Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Schornsteinfeger-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 11.11.2015


§ 2 SchoMstrV Meisterprüfungsberufsbild

Im Schornsteinfeger-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

1.
auftragsbezogene Kundenwünsche und -bedarfe ermitteln und mit rechtlichen Anforderungen abgleichen, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Brandschutzes sowie des Umwelt- und Klimaschutzes,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen,
4.
Aufträge planen und ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Reinigungs-, Überprüfungs- und Messtechniken, Umwelt- und Brandschutz, Instandhaltungsmaßnahmen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie unter Berücksichtigung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, verschiedener Kommunikationswege, des Einsatzes von Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
Unteraufträge vergeben und deren Durchführung überwachen,
6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, bewerten und anfertigen, Daten von baulichen und technischen Anlagen, insbesondere von Feuerungs- und Lüftungsanlagen, von Brand- und Umweltschutzanlagen sowie von ortsfesten Verbrennungseinrichtungen nach den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik feststellen, beurteilen und dokumentieren,
7.
messtechnische Verfahren zur Durchführung von Beratungen unter Berücksichtigung des Immissions-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der rationellen Energieverwendung unter Beachtung definierter Messabläufe sowie der Einflüsse von Störfaktoren anwenden, ermittelte Daten bewerten und dokumentieren,
8.
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Prüf- und Messtätigkeiten einstellen,
9.
Arten, Eigenschaften und Verwendbarkeit von Baustoffen, Bauteilen sowie von Werk- und Hilfsstoffen und Verwendbarkeit von Konstruktionsarten unter Berücksichtigung der Ökologie, der Energieeffizienz sowie der Betriebs- und Brandsicherheit beurteilen und dokumentieren sowie deren Einsatz bestimmen und begründen,
10.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
11.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
12.
Mängel, Funktionsstörungen und Gefahren an Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie an sonstigen Einrichtungen, an den damit zusammenhängenden Brennstoffversorgungsanlagen sowie an Arbeitssicherheitseinrichtungen feststellen, dokumentieren und an zuständige Stellen melden; Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durchführen sowie präventive Maßnahmen ableiten,
13.
Ursachen von Belästigungen, ausgehend von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstigen Einrichtungen, erkennen und dokumentieren; Ursachenbeseitigung einleiten,
14.
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstige Einrichtungen zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes überprüfen, messen, reinigen und kehren,
15.
Feuerstättenschau, insbesondere unter Berücksichtigung schornsteinfegerrechtlicher Regelungen, der Vorschriften des Baurechts, des Brandschutzes, des Arbeitsschutzes sowie des Umwelt- und Klimaschutzes, durchführen und dokumentieren,
16.
Brennstoffversorgungsanlagen für Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie sonstige Einrichtungen auf Betriebs- und Brandsicherheit sowie Brennstoffe auf Einhaltung der Vorgaben des Immissions- und Umweltschutzes überprüfen; Ergebnisse auswerten und dokumentieren,
17.
Planung und Umsetzung von baulichen und technischen Anlagen nach baurechtlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik überprüfen, baubegleitend beraten und Umsetzung begutachten, erforderliche Bescheinigungen ausstellen und an zuständige Stellen weiterleiten,
18.
Gebäude sowie deren bauliche und technische Anlagen, insbesondere im Hinblick auf die Betriebs- und Brandsicherheit, die Energieeffizienz sowie den Umwelt- und Klimaschutz, überprüfen und beurteilen, Optimierungsmaßnahmen erarbeiten, einleiten und begleiten,
19.
Kunden in Fragen der Betriebs- und Brandsicherheit, der Raumluftqualität, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, des Immissions-, Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Energieeffizienz beraten,
20.
einen Bezirk führen und verwalten, insbesondere Verwaltungsakte erlassen, Gutachten und Stellungnahmen anfertigen und zuständige Stellen zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, der Brandbekämpfung, der Energieeinsparung sowie des Umwelt- und Klimaschutzes unterstützen,
21.
durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren, Leistungen abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.