Ausfertigungsdatum: 10.04.1989
(Fundstelle: BGBl. I 1989, 729 - 745)
I. Berufliche Grundbildung | ||||||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung
(§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) |
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz
(§ 4 Nr. 3) |
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 4 Nr. 4) |
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5 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5) |
| 5*) | |||
6 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6) |
|
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7 | Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7) |
| 6*) | |||
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8 | Fügen
(§ 4 Nr. 8) |
| 7 | |||
9 | manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Nr. 9) |
| 5 | |||
10 | maschinelles Bearbeiten
(§ 4 Nr. 10) |
| 6 | |||
11 | Instandhalten
(§ 4 Nr. 11) |
| 11 | |||
12 | Drehen und Fräsen
(§ 4 Nr. 12) |
| 12*) | |||
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II. Berufliche Fachbildung | ||||||
1 | Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Nr. 5) |
| 7*) | |||
2 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 6) |
| 3*) | |||
3 | Prüfen, Messen, Lehren
(§ 4 Nr. 7) |
| 4*) | |||
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4 | manuelles Spanen und Umformen
(§ 4 Nr. 9) | Umformen:
| 1 | |||
5 | Instandhalten
(§ 4 Nr. 11) | Warten:
| 2*) | |||
6 | Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Nr. 13) |
| 3*) | |||
7 | Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen
(§ 4 Nr. 14) |
| 4 | |||
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8 | Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen
(§ 4 Nr. 15) |
| 2 | |||
9 | Montieren von Bauteilen zu Baugruppen
(§ 4 Nr. 16) |
| 3 | |||
10 | Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneumatischen Steuerungen
(§ 4 Nr. 17) |
| 4 |
11 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18) | a) | Bohrungen in Werkstücken aus Metallen, Kunst- und Naturstoffen durch Rund- und Profilreiben herstellen | 2 | ||
b) | Flächen und Konturen an Werkstücken aus Metallen, Kunst-und Naturstoffen durch Fräsen oder Schleifen mit handgeführten Maschinen bearbeiten | |||||
12 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20) | a) | Einrichten: | 6 | ||
aa) | Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität, von der Form des Rohlings und des Werkzeugs sowie von der Oberflächenbeschaffenheit auswählen und einstellen | |||||
bb) | Werkstückspannmittel, insbesondere Planscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und montieren | |||||
cc) | Werkzeuge auswählen und in fixierende und verstellbare Aufnahmen einsetzen | |||||
dd) | Schleifkörper mittels Aufspanndornen und Flanschen ausrichten und spannen | |||||
ee) | Werkstücke ausrichten und spannen, Kollisionsgefahr beachten | |||||
b) | Bohren und Senken: Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunst- oder Naturstoffen bis zu einer Lagetoleranz von +- 0,1 mm an Bohrmaschinen durch Bohren und Senken herstellen | |||||
c) | Drehen, Fräsen oder Schleifen: | |||||
aa) | Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan-und Längs-Runddrehen bearbeiten | |||||
bb) | Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,05 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen, Stirn-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeiten | |||||
cc) | gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 7, insbesondere unter Beachtung der Schleifmittel und Kühlschmierstoffe, durch Flach-, Rund-, Profil- oder bearbeiten | |||||
13 | Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren (§ 4 Nr. 21) | gehärtete und ungehärtete Werkstücke unter Berücksichtigung der Schleif-, Polier- und Kühlmittel durch Freiform, Profil- und Scharfschleifen sowie durch Freiformpließten und -polieren bearbeiten | 2 | |||
14 | Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 23) | a) | Schneidwerkzeuge, Schneidemaschinen oder Schneidgeräte sowie Baugruppen unter Beachtung ihrer Funktionen ausbauen, Teile hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen | 5 | ||
b) | Baugruppen zerlegen und reinigen | |||||
c) | Bauteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnen | |||||
d) | Lage von Bauteilen zueinander durch Stiftverbindungen festlegen | |||||
e) | Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen funktionsgerecht verbinden | |||||
f) | während des Montagevorgangs voneinander abhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung von Montagefehlern zwischenprüfen | |||||
g) | Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und Gesamtfunktion zu Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten montieren | |||||
15 | Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 24) | a) | Inspektion nach Vorgaben durchführen, für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen überprüfen | 4 | ||
b) | Fehler bei Störungen und auf Grund von Inspektionsergebnissen durch Sinneswahrnehmung feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung einleiten | |||||
c) | Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen, Bauteilen und Baugruppen prüfen | |||||
d) | schadhafte Bauteile nacharbeiten | |||||
e) | Ersatzteile herstellen | |||||
f) | schadhafte Bauteile und Baugruppen austauschen | |||||
g) | Bauteile unter Berücksichtigung ihrer Funktionsfähigkeit montieren und einstellen | |||||
III. Berufliche Fachbildung in den Schwerpunkten | ||||||
Schwerpunkt A: Schneidwerkzeug- und Schleiftechnik | ||||||
1 | Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) | a) | mit Meßgeräten bis zur Maßgenauigkeit von 0,001 mm messen | 2 | ||
b) | mit optischen Winkelmeßgeräten messen | |||||
c) | mechanische und optische Oberflächenprüf- und meßverfahren anwenden | |||||
d) | metallische Werkstoffe mit werkstattüblichen Verfahren hinsichtlich ihrer vorgesehenen Bearbeitung prüfen | |||||
2 | manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) | Umformen: unterschiedliche Verbundwerkstoffe, insbesondere Stahl- und Hartmetallverbindungen, kalt richten | 1 | |||
3 | Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen (§ 4 Nr. 14) | Verschleißschichten auftrags-schweißen | 1 | |||
4 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18) | a) | Flächen und Konturen an gehärteten und ungehärteten Werkstücken mit unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit handgeführten Maschinen schleifen und polieren | 2 | ||
b) | Werkzeugschneiden aus Stahl und Hartmetall unter Berücksichtigung ihrer Funktion und Geometrie mit feinsten Korund- und Diamantschleifmitteln von Hand und mit handgeführten Geräten stabilisieren | |||||
5 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 19) | a) | Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben | 4 | ||
b) | Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren | |||||
c) | Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen | |||||
d) | Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren | |||||
6 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20) | a) | Planen von Schleifoperationen: | 3 | ||
aa) | Arbeitsumfang und Schleifverfahren für die Bearbeitung von Schneidwerkzeugen unter Berücksichtigung der angewandten Technik festlegen | |||||
bb) | Schleifmittel, insbesondere aus Korund, Bornitrid und Diamant nach Schleifkörperform sowie Korngröße, Gefüge, Härte und Bindung auswählen | |||||
b) | Einrichten von Schleifmaschinen: | 4 | ||||
aa) | Schleifaggregate für Strahlen- und Kreuzschliff, Schrägeeinstich- und Profilschleifoperationen einrichten | |||||
bb) | mechanische, hydraulische, pneumatische oder magnetische Spannvorrichtungen, Teilapparate und Drallschleifvorrichtungen montieren | |||||
cc) | Schleifkörper in bezug auf Abmessung, Form und Zustand prüfen und mittels Aufspanndornen und -flanschen ausrichten, spannen und auswuchten | |||||
dd) | Probelauf durchführen | |||||
ee) | geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleifkörpern in bezug auf Schneidfähigkeit prüfen | |||||
ff) | Schleifkörper abrichten | |||||
c) | Ausrichten und Spannen der Werkstücke: | 9 | ||||
aa) | Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstückstabilität und des Oberflächenschutzes mittels Spannfutter, Aufnahmeflanschen, Aufnahmedornen und Magnetspannmitteln ausrichten und spannen; Werkstücke zwischen Spitzen ausrichten und spannen | |||||
bb) | Werkstücke hinsichtlich ihrer Stabilität oder Lage stützen oder führen | |||||
cc) | Werkstücke zum Spannungsfreischleifen in schwimmenden Lagen fixieren | |||||
dd) | Werkstücke, insbesondere nach Drallwinkel, Konizität, Hinterschliff und Spannutensteigung, nach konvexen und konkaven Radien sowie nach Teilungen, Span-, und Freiwinkeln, einstellen, ausrichten und fixieren | |||||
d) | Bedienen von Schleifmaschinen: | 5 | ||||
aa) | Arbeitsbewegungen zur Durchführung des Zerspanungsprozesses schalten | |||||
bb) | Zerspanungsvorgänge überwachen und optimieren, insbesondere durch Verändern der Schnittwerte und Werkzeuge | |||||
cc) | maschinenbedingte Störungen beseitigen oder ihre Beseitigung veranlassen | |||||
dd) | Funktion von Sicherheitseinrichtungen an Werkzeugmaschinen sicherstellen | |||||
ee) | umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung von Schleifmaschinen durchführen | |||||
e) | Durchführen von Schleifoperationen: | 14 | ||||
aa) | Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 6 durch Stirn- oder Umfangs-flachschleifen, durch Außen- und Innenrund-schleifen, durch Rund- und Planseitenschleifen sowie durch Profil- und Scharfschleifen bearbeiten | |||||
bb) | Werkzeugschneiden aus Hartmetall mikrofeinschleifen | |||||
cc) | Werkstücke im Tiefschliffverfahren bearbeiten | |||||
f) | Bearbeiten auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen: | 6 | ||||
aa) | Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Dreh-, Fräs- oder Schleifmaschinen bearbeiten | |||||
bb) | Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartmetallen, insbesondere spanende und zerteilende Werkzeuge, auf numerisch gesteuerten Flach-, Rund- oder Werkzeugschleifmaschinen bearbeiten | |||||
7 | Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren (§ 4 Nr. 21) | a) | zu teilende Schneidwerkzeuge kerben und brechen | 3 | ||
b) | Schneidwerkzeugsegmente auf Stoß passen | |||||
c) | Flächen und Radien an Schneidwerkzeugpaaren passen | |||||
8 | Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren (§ 4 Nr. 22) | maschinelle spanende und zerteilende Werkzeuge sowie Maschinenteile durch bestmögliche Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren bearbeiten | 6 | |||
9 | Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidmaschinen, Schneidegeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 24) | a) | Verschleißzustand feststellen; Art und Umfang der Instandsetzung festlegen | 8 | ||
b) | maschinelle spanende und zerteilende Werkzeuge sowie Schneidelemente aus unterschiedlichen Werkstoffen durch verschiedene maschinelle Schleifverfahren instandsetzen | |||||
c) | Schneidelemente einpassen, Apparate und Vorrichtungen zusammenbauen und Funktionen prüfen | |||||
d) | Schneidwerkzeuge, -elemente und bewegliche Teile für den Transport vorbereiten und sichern | |||||
10 | Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 25) | a) | Schneidelemente sowie maschinelle spanende und zerteilende Schneidwerkzeuge aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Verknüpfung verschiedener Fertigungsverfahren herstellen oder ändern | 6 | ||
b) | Elemente zu funktionsfähigen Schneidwerkzeugen fügen und einpassen | |||||
11 | Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 26) | a) | Schärfe in Abhängigkeit von der Art der Schneidenstabilisierung prüfen | 4 | ||
b) | Schlußprüfung von Schneidwerkzeugen, insbesondere Prüfen der Funktion, der Sicherungselemente und Sicherheitseinrichtungen, durchführen | |||||
Schwerpunkt B: Schneidemaschinen- und Messerschmiedetechnik | ||||||
1 | Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen (§ 4 Nr. 14) | a) | Kleber unter Berücksichtigung der Werkstoffpaarung und der Beanspruchung der Klebeverbindung auswählen | 2 | ||
b) | Metalle, Kunststoffe und Naturstoffe unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben einschließlich Vorbereiten der Klebeflächen | |||||
2 | Freiformschmieden, Wärmebehandeln, Härteprüfen (§ 4 Nr. 15) | a) | Strecken, Stauchen, Breiten, Absetzen und Biegen durch Schmieden | 4 | ||
b) | Schmiedestücke für die Schneidtechnik nach Muster und Zeichnung herstellen | |||||
3 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18) | Bauteile von Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten und Schneidemaschinen unter Berücksichtigung ihrer Funktion durch Feilen, Fräsen und Schleifen von Hand einpassen | 2 | |||
4 | Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 19) | a) | Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben | 4 | ||
b) | Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren | |||||
c) | Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen | |||||
d) | Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren | |||||
5 | Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20) | Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Dreh-, Fräs- oder Schleifmaschinen bearbeiten | 4 | |||
6 | Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren (§ 4 Nr. 21) | a) | manuelle Schneidwerkzeuge und Instrumente durch Flach-, Hohl-, Ballig-, Profil- und Paß-Schleifen unter Berücksichtigung der Werkstoffe sowie der Form- und Querschnittsvorgaben bearbeiten und scharfschleifen | 14 | ||
b) | unter Berücksichtigung von Spannungs- und Drallvorgaben hohlschleifen | |||||
c) | manuelle Schneidwerkzeuge in den Strichqualitäten "Grau" und "Blau" flach-, hohl-, ballig-und profilpließten | 10 | ||||
d) | Schneidwerkzeuge und -Instrumente in strichreiner Hochglanzqualität flach-, hohl-, ballig- und profilpolieren | |||||
e) | Werkstücke durch Verwendung von Bürsten- und Lappenscheiben mattieren und glänzen | |||||
f) | Schneiden unter Berücksichtigung der Oberflächengüte, der Schneidengeometrie und der Funktion stabilisieren | |||||
7 | Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren (§ 4 Nr. 22) | a) | manuelle Schneidwerkzeuge durch Flach-, Hohl-, Ballig- und Profil-Freiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeiten | 6 | ||
b) | maschinelle Schneidwerkzeuge durch Verknüpfung von maschinellem Schleifen und Freiformschleifen unter Berücksichtigung definierter Übergänge bearbeiten | |||||
8 | Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 23) | a) | Schneidwerkzeuge unter besonderer Beachtung bruch- und temperaturempfindlicher Bauteile demontieren, montieren und justieren | 4 | ||
b) | Schneidemaschinen und Schneidgeräte einschließlich der Antriebsaggregate unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion demontieren und Teile auf Wiederverwendbarkeit prüfen | |||||
9 | Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 24) | a) | Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden | 4 | ||
b) | Fehler und Störungen durch systematisches Prüfen eingrenzen und auf mögliche Ursachen untersuchen | |||||
c) | Funktion von Sicherheitseinrichtungen, insbesondere von Abschalteinrichtungen und Sollbruchstellen, prüfen | |||||
d) | elektrische Leitungen anschluß-fertig vorbereiten und Anschlußteile anbringen | 4 | ||||
e) | Kabelverläufe und Kabelanschlüsse den elektrischen und elektronischen Komponenten zuordnen | |||||
f) | elektrische Leitungen nach Schaltplänen verbinden sowie elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen anschließen | |||||
g) | Drehrichtung von elektrischen Antriebsmotoren prüfen und ändern | |||||
h) | elektrische Bauteile, insbesondere Schmelzsicherungen, Sicherungsautomaten, Schutzkontaktstecker, Kabelkupplungen und Schutzschalter durch Sichtkontrolle prüfen und deren Betriebssicherheit herstellen | |||||
i) | Leistungszustand, Säurestand und Säuredichte von Batterien prüfen sowie destilliertes Wasser nachfüllen | |||||
k) | Antriebsaggregate und ihre Kraftübertragungselemente einschließlich elektrischer und elektronischer Bauelemente und Baugruppen durch Austauschen oder Nacharbeiten schadhafter Teile instandsetzen | 10 | ||||
l) | Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien abdichten | |||||
m) | Schneidwerke durch Austauschen und Nacharbeiten schadhafter Teile instandsetzen | |||||
n) | manuelle Schneidwerkzeuge oder -Instrumente aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Austauschen und Nacharbeiten schadhafter Teile instandsetzen | |||||
o) | Werkzeug- und Instrumentenschneiden für den Transport schützen und sichern | |||||
10 | Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, von Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten (§ 4 Nr. 25) | a) | Schneidelemente sowie manuelle Schneidwerkzeuge und -Instrumente aus unterschiedlichen Werkstoffen durch Verknüpfen verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und ändern | 6 | ||
b) | Schneidelemente zu funktionsfähigen Schneidwerkzeugen und -geräten fügen und einpassen | |||||
11 | Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten (§ 4 Nr. 26) | a) | Funktionsmaße an Schneidwerkzeugen und Schneidelementen prüfen | 4 | ||
b) | Schärfe in Abhängigkeit von der Art der Schneidenstabilisierung prüfen | |||||
c) | für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen; Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen mechanischer, elektrischer, hydraulischer und pneumatischer Werte herstellen | |||||
d) | Betriebssicherheit von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen und Schneidgeräten sowie deren Zubehör, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherheitseinrichtungen, nach geltenden Normen überprüfen | |||||
e) | Inbetriebnehmen, Probelauf durchführen und gegebenenfalls unter dem Aspekt des Umweltschutzes Kenngrößen verändern |