Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
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Berufsbildung,
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Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
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Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
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Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
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Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
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Prüfen, Messen, Lehren,
- 8.
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Fügen,
- 9.
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manuelles Spanen und Umformen,
- 10.
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maschinelles Bearbeiten,
- 11.
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Instandhalten,
- 12.
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Drehen und Fräsen,
- 13.
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Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 14.
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Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen,
- 15.
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Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen,
- 16.
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Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
- 17.
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Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneumatischen Steuerungen,
- 18.
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Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,
- 19.
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Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
- 20.
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Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,
- 21.
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Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren,
- 22.
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Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren,
- 23.
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Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten,
- 24.
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Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,
- 25.
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Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,
- 26.
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Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten.