Schneidwerkzeugmechaniker-Ausbildungsverordnung (SchneidwMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schneidwerkzeugmechaniker/zur Schneidwerkzeugmechanikerin

Ausfertigungsdatum: 10.04.1989


§ 4 SchneidwMAusbV Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
7.
Prüfen, Messen, Lehren,
8.
Fügen,
9.
manuelles Spanen und Umformen,
10.
maschinelles Bearbeiten,
11.
Instandhalten,
12.
Drehen und Fräsen,
13.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
14.
Löten, Nieten, Kleben, Schweißen, Eingießen,
15.
Freiformschmieden; Wärmebehandeln, Härteprüfen,
16.
Montieren von Bauteilen zu Baugruppen,
17.
Aufbauen und Prüfen von hydraulischen und pneumatischen Steuerungen,
18.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen,
19.
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
20.
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen,
21.
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen, -pließten und -polieren,
22.
Bearbeiten von Werkstücken durch Verknüpfung verschiedener Schleifverfahren,
23.
Demontieren und Montieren von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten,
24.
Feststellen und Eingrenzen von Fehlern und Störungen; Instandsetzen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,
25.
Fertigen von manuellen oder maschinellen Schneidwerkzeugen, Schneidgeräten oder Schneidinstrumenten,
26.
Prüfen und Einstellen der Funktion und Inbetriebnehmen von Schneidwerkzeugen, Schneidemaschinen oder Schneidgeräten.