Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung (SchLichtReklAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

Ausfertigungsdatum: 26.03.2012


§ 8 SchLichtReklAusbV Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Herstellen einer Werbeanlage,
2.
Planung und Fertigung,
3.
Konzeption und Gestaltung,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Arbeitsabläufe zu planen,
b)
Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzustellen,
c)
Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzusetzen,
d)
Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,
e)
Untergründe zu beschichten,
f)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen rechnergestützt herzustellen,
g)
Folien zu verkleben,
h)
Fertigungsverfahren einzusetzen,
i)
Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installieren,
j)
Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,
k)
durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und Funktionen zu prüfen,
l)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,
m)
die Vorgehensweise bei der Herstellung zu begründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie
n)
im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstechniken zu konfigurieren oder
o)
im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzuwenden;
2.
dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstellen einer beleuchteten dreidimensionalen Werbeanlage zugrunde zu legen;
3.
der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulieren,
b)
Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk- und Hilfsstoffen sowie technologische Zusammenhänge darzustellen,
c)
Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik zu berücksichtigen,
d)
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,
e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes zu ergreifen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
konzeptionelle und gestalterische Zusammenhänge zu analysieren,
b)
Zusammenhänge der Kommunikation sowie der Informationstechnik darzustellen;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.