(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen,
- 2.
-
Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen,
- 3.
-
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
-
Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten,
- 5.
-
Anwenden von Drucktechniken,
- 6.
-
Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik,
- 7.
-
Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen,
- 8.
-
Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen,
- 9.
-
Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen,
- 10.
-
Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten,
- 11.
-
Beraten von Kunden,
- 12.
-
Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten;
Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
- 1.
-
Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik,
- 2.
-
Grafik, Druck, Applikation;
Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
-
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
-
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
-
Umweltschutz,
- 5.
-
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
-
Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
-
Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen,
- 8.
-
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.