(1) Auf der Grundlage der Zielstellung der Volkswirtschaftspläne sind in die planmäßige Versorgung mit Schülerspeisung bevorzugt einzubeziehen: 
        
            - a)
- 
                Schüler und Lehrlinge, deren Mütter berufstätig sind oder studieren, 
- b)
- 
                Schüler und Lehrlinge, die einen längeren Fußweg oder eine Fahrstrecke zur Schule zurückzulegen haben, 
- c)
- 
                Schüler, die den Schulhort besuchen, 
- d)
- 
                Schüler und Lehrlinge aus kinderreichen Familien sowie 
- e)
- 
                Schüler und Lehrlinge, deren Teilnahme aus anderen dringenden Gründen erforderlich ist. 
(2) Kinderspeisung erhalten alle Kinder in Kindergärten.