(SchKG§19Abs2/§24Bek 2015)
Bekanntmachung über die nach § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ab dem 1. Juli 2015 geltenden Beträge


Ausfertigungsdatum: 03.06.2015

(XXXX)

Auf Grund des § 24 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, macht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die ab dem 1. Juli 2015 geltenden Beträge gemäß § 19 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes wie folgt bekannt:

1.
Die Einkommensgrenze nach § 19 Absatz 2 Satz 1 beträgt 1 075 Euro.
2.
Der Zuschlag für Kinder nach § 19 Absatz 2 Satz 2 beträgt 254 Euro.
3.
Bei den Kosten der Unterkunft nach § 19 Absatz 2 Satz 3 wird ein 315 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 315 Euro berücksichtigt.