Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Ausfertigungsdatum: 27.07.1992


§ 22 SchKG Kostenerstattung

Die Länder erstatten den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen durch diesen Abschnitt entstehenden Kosten. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder.