Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten

Ausfertigungsdatum: 27.07.1992


§ 15 SchKG Anordnung als Bundesstatistik

Über die unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüche wird eine Bundesstatistik durchgeführt. Die Statistik wird vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.