Schiffbauermeisterverordnung (SchiffbMstrV)
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schiffbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 18.09.1996


§ 8 SchiffbMstrV Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft.

(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.