(SchiedsG)
Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden

Ausfertigungsdatum: 13.09.1990


§ 49 SchiedsG

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Kostenrechnung eingefordert.

(2) Zahlt der Kostenschuldner nicht oder nicht vollständig innerhalb der Zahlungsfrist, werden die Kosten und Ordnungsgelder auf Antrag der Schiedsperson im Verwaltungswege beigetrieben.