Ausfertigungsdatum: 28.05.1957
Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten dem Bundesreisekostengesetz. Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle.