Schiedsamtsverordnung (SchiedsAmtsO)
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 23 SchiedsAmtsO

(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin mit der Maßgabe, daß die Vertreter der Krankenkassen in den Landesschiedsämtern bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der Betriebs- und Innungskrankenkassen in Berlin von der Krankenversicherungsanstalt Berlin bestellt werden.

(2)