Schiedsamtsverordnung (SchiedsAmtsO)
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 18 SchiedsAmtsO

(1) Das Schiedsamt entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.