Schiedsamtsverordnung (SchiedsAmtsO)
Verordnung über die Schiedsämter für die vertragsärztliche (vertragszahnärztliche) Versorgung

Ausfertigungsdatum: 28.05.1957


§ 1 SchiedsAmtsO

(1) Die Landesschiedsämter bestehen aus dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern der Ärzte (Zahnärzte) und vier Vertretern der Krankenkassen. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter, die von der Körperschaft bestellt werden, die den Vertreter bestellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können zur Anzahl der zu bestellenden Vertreter abweichende Regelungen vereinbaren. Die Zahl von zwei Vertretern darf nicht unterschritten werden. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, so reduziert sich die Anzahl der Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.

(2) Bei der Entscheidung über einen Vertrag, der nicht alle Kassenarten betrifft, wirken nur Vertreter der betroffenen Kassenarten mit; ist nur eine Kassenart betroffen, wirken der Vertreter dieser Kassenart und einer seiner Stellvertreter mit. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können hiervon abweichende Regelungen vereinbaren, jedoch darf die Zahl von zwei Vertretern nicht unterschritten werden. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, so reduziert sich die Zahl der Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.

(3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern der Ärzte (Zahnärzte) und vier Vertretern der Krankenkassen. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter. Die stellvertretenden Mitglieder in den Bundesschiedsämtern werden durch die Körperschaft oder den Verband bestellt, die den Vertreter entsenden. Die Vertreter der Krankenkassen werden von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Landesschiedsamt für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher (Kassenzahnärztlicher) Vereinigungen errichtet, so sollen sich die Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen über die Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen sie je sieben Vertreter und sieben Stellvertreter vor. In diesem Fall entscheidet das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorgeschlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der als Stellvertreter Vorgeschlagenen die nach Absatz 1 erforderliche Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt ist.

(5) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.