(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 331)
Abschnitt I |
Bauliche Voraussetzungen |
- 1.
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Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden.
- 2.
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Der Stall muss durch ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden.
- 3.
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Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können.
- 4.
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Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, dass ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden.
Abschnitt II |
Anforderungen an den Betrieb |
- 1.
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Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden.
- 2.
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Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können.
- 3.
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Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muss sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss befinden.
- 4.
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Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass
- a)
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Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,
- b)
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Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.