(Fundstelle: BGBl. I 2014, S. 331)
    
    
    
    
        
            
                | Abschnitt I | 
            
                | Bauliche Voraussetzungen | 
        
    
    
        
            - 1.
- 
                Der Stall sowie die dazugehörenden Nebenräume müssen sich in einem guten baulichen Allgemeinzustand befinden. 
- 2.
- 
                Der Stall muss durch ein Schild „Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden. 
- 3.
- 
                Der Stall muss so eingerichtet sein, dass Schweine nicht entweichen können. 
- 4.
- 
                Auslaufhaltungen müssen nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde so eingefriedet werden, dass ein Entweichen der Tiere verhindert wird. Sie müssen durch ein Schild „Schweinebestand – unbefugtes Füttern und Betreten verboten“ kenntlich gemacht werden. 
        
            
                | Abschnitt II | 
            
                | Anforderungen an den Betrieb | 
        
    
    
        
            - 1.
- 
                Der Stall und der sonstige Aufenthaltsort der Schweine bei Auslaufhaltung darf von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Tierhalter betreten werden. 
- 2.
- 
                Stall und Nebenräume müssen jederzeit ausreichend hell beleuchtet werden können. 
- 3.
- 
                Im Stall oder in den dazugehörigen Nebenräumen muss sich eine Einrichtung, an der Schuhzeug gereinigt und desinfiziert werden kann, sowie ein Wasserabfluss befinden. 
- 4.
- 
                
                    Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass 
                     
                        - a)
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                            Schweine in Auslaufhaltung beim Aufenthalt im Freien keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können, 
- b)
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                            Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden.