Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

Ausfertigungsdatum: 20.06.2012


Anlage SchfAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1434 - 1439)


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a)
berufsrechtliche Regelungen des Schornsteinfegerhandwerks, insbesondere hinsichtlich allgemeiner Vorschriften, Bezirke, bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister, Bußgeldvorschriften und Ersatzvornahmen, anwenden
b)
Verordnungen über Kehr- und Überprüfungsarbeiten anwenden
6
2Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a)
Regelungen, insbesondere Gesetze, Verordnungen und Erlasse, Richtlinien und Regeln, Normen, Zulassungsbescheide, Konformitätserklärungen aus den Bereichen des Immissionsschutzrechts, der Energieeinsparung, des Brandschutzes und des Baurechts, anwenden
b)
technische Regeln der Bauphysik anwenden
c)
Regelungen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz anwenden
8
3Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a)
Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten und Wärmeerzeugern einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen, überwachen
6
b)
Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen, überwachen
4
4Anwenden, Erstellen
und Bewerten von technischen Unterlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a)
Skizzen, Zeichnungen und Belegungspläne anwenden, erstellen und bewerten
b)
Einbau- und Bedienungsanleitungen, Handbücher und Wartungspläne anwenden
6
c)
Bescheide und Nachweise für Feuerungsanlagen anwenden
d)
kehrbezirksrelevante Verwaltungsunterlagen erstellen und anwenden
e)
stöchiometrische Berechnungs- und Planungsunterlagen erstellen und anwenden
8
5Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
Zum Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und anwenden
b)
Auftrieb, Massenstrom, Volumenstrom und Querschnitt beurteilen
4
c)
Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf Konstruktion und Funktionsweise beurteilen
d)
Funktionen von technischen Anlagen und Einrichtungen prüfen
e)
regelungs- und sicherheitstechnische Einrichtungen überprüfen
f)
Einhaltung von Vorschriften über Feuerschutz und vorbeugenden Brandschutz überprüfen
g)
Untersuchungen im Rahmen von gutachterlichen Tätigkeiten durchführen und dokumentieren
h)
Prüfergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren
10
6Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6)
Zum Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Feuerstätten, Wärmeerzeuger und Zusatzeinrichtungen
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und anwenden
b)
Verfahren unterscheiden, auswählen und anwenden
c)
Verbrennungsrückstände und Reststoffe sortengerecht sammeln, umweltgerecht lagern und entsorgen
8
7Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 7)
Zum Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und anwenden
b)
Messwerte, insbesondere Temperaturen, Abgasbestandteile, Drücke, Emissionen und Volumenströme, unter Vermeidung von Messfehlern ermitteln
c)
Messergebnisse ermitteln, beurteilen und dokumentieren
6
d)
Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern feststellen, beurteilen und berücksichtigen
2
8Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 8)
a)
Anlagen und Gebäude im Hinblick auf Brand-, Immissions-, Klima-, Hygiene- und Gesundheitsschutz überprüfen, Messungen durchführen
b)
Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes beurteilen
c)
Einsparungspotenziale zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz ermitteln, Messungen durchführen
d)
Arbeits-, Mess- und Prüfberichte erstellen und auswerten
10
9Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9)
a)
Mängel an Arbeitssicherheitseinrichtungen feststellen und dokumentieren
b)
Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen, Reinigen und Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen und Gebäuden unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren
6
c)
Mängel und Funktionsstörungen beim Überprüfen und Messen von Sicherheits-, Steuer- und Regeleinrichtungen unter Berücksichtigung der Eigenschaften von Baustoffen, Werkstoffen und Bauteilen sowie deren Be- und Verarbeitung feststellen und dokumentieren
d)
Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr selbstständig einleiten und überwachen
6
10Beraten von Kunden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 10)
a)
Kunden über Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen und deren Verwendungsmöglichkeiten beraten
b)
Kunden über vorbeugenden Brandschutz und Brandverhütung beraten
c)
Kunden über rationelle Energieverwendung und den Einsatz nachhaltiger Energienutzungssysteme unabhängig beraten
d)
Kunden über umweltgerechte Lagerung und Verwendung von Brennstoffen beraten
e)
Kunden über Aspekte des Immissions-, Klima-, Hygiene- und Gesundheitsschutzes beraten
f)
Kunden über Fördermöglichkeiten beraten
8
11Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 11)
a)
Daten zur Einleitung von Maßnahmen an Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen und Gebäuden, insbesondere unter Berücksichtigung des Kundenauftrags, erfassen
b)
bei der Erstellung von Maßnahmenplänen und beim Einholen von Angeboten mitwirken
c)
Maßnahmen umsetzen, bei der Koordinierung mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten mitwirken
d)
bei der Überwachung der Umsetzung mitwirken und Ergebnisse dokumentieren
e)
Übergabe- und Abschlussprotokolle erstellen
8
12Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung feststellen und dokumentieren, Lösungsansätze erarbeiten
b)
Maßnahmen zur bedarfsgerechten Effizienzsteigerung durchführen, insbesondere Nebenluftvorrichtungen einbauen, Reinigungsverschlüsse erneuern und Mündungsabschlüsse montieren
c)
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beseitigung von Funktionsstörungen ergreifen und überwachen
10


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten
b)
auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachten
c)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
d)
Arbeitsaufgaben mithilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen
e)
Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen
f)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
4
g)
Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kosten abschätzen
h)
Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieten
i)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
4
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a)
Arbeitsplatz in der Werkstatt und vor Ort einrichten
b)
Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, technischen Unterlagen und Kundenwünschen planen und festlegen
d)
Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellen
e)
Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
g)
ergonomische und sicherheitsrelevante Gesichtspunkte beachten
6
h)
Arbeitsabläufe, insbesondere unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen, festlegen und dokumentieren
4
7Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a)
Werkzeuge und Geräte warten und aufbewahren, insbesondere Kehrgeräte, Reinigungsgeräte, Handwerkzeuge und Hilfsmittel
b)
Funktionsfähigkeit prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
c)
Geräte, insbesondere Mess- und Prüfgeräte, nach Vorschriften und Herstellerangaben instand halten
d)
Betriebsmittel, insbesondere Verbrauchsstoffe, einsetzen, lagern und pflegen
e)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften anwenden und bedienen
f)
vorgeschriebene Prüfungen durchführen und dokumentieren
8
8Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 8)
a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden
c)
Gefahr- und Werkstoffe lagern und entsorgen
6
9Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 9)
a)
Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
Qualitätssicherungssysteme unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden
c)
Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Arbeitsmitteln berücksichtigen
4
d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrags durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
f)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen
g)
Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen und berücksichtigen
4