Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung (SchfAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin

Ausfertigungsdatum: 20.06.2012


§ 5 SchfAusbV Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kehr- und Überprüfungsarbeiten und
2.
Technische Abläufe.

(4) Für den Prüfungsbereich Kehr- und Überprüfungsarbeiten bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
Auftragsvorgaben zu berücksichtigen und Arbeitsmittel festzulegen,
b)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte kundenorientiert zu planen, festzulegen und zu dokumentieren,
c)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen auf Funktion, Betriebs- und Brandsicherheit zu überprüfen, zu reinigen und deren Funktion sicherzustellen,
d)
Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen nach Gesichtspunkten des Immissions- und Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes zu überprüfen, zu bewerten und zu messen, Werte festzustellen und Ergebnisse zu beurteilen und
e)
Mängel und Funktionsstörungen festzustellen und zu dokumentieren;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein situatives Fachgespräch führen und
3.
die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten, davon höchstens 10 Minuten für das Fachgespräch.

(5) Für den Prüfungsbereich Technische Abläufe bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a)
schornsteinfegerrechtliche und gewerkeübergreifende Regelungen anzuwenden und die Einhaltung sicherzustellen,
b)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abzuschätzen,
c)
technische Unterlagen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen und Sicherheitseinrichtungen zu lesen, anzuwenden und zu erstellen,
d)
mit Gefahr- und Werkstoffen umzugehen und
e)
qualitätssichernde Maßnahmen zu berücksichtigen;
2.
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten und
3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.