(SchBFrdFlaggV)
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Ausfertigungsdatum: 28.10.1981


§ 3 SchBFrdFlaggV Sicherheit und Gesundheit von Seeleuten auf Schiffen unter fremder Flagge

Schiffe unter fremder Flagge müssen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit der Seeleute zumindest den Anforderungen nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) entsprechen.