(SchBFrdFlaggV)
Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge

Ausfertigungsdatum: 28.10.1981


§ 1 SchBFrdFlaggV Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Schiffe unter fremder Flagge, die dem Erwerb durch die Seefahrt dienen, wenn sie das Küstenmeer oder die inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland befahren; sie gilt nicht für Schiffe, die zur Fischerei oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.