Der Kapitän hat im Rahmen seiner Befugnisse an Bord des Schiffes dafür zu sorgen, dass 
        
            - 1.
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                das von ihm geführte Schiff entsprechend dem auf Grund des § 8 Absatz 1 ausgestellten Schiffsbesatzungszeugnis besetzt ist, 
- 2.
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                die Anordnungen der Berufsgenossenschaft nach § 9 Absatz 2 Satz 1 befolgt werden, 
- 3.
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                    das Schiffsbesatzungszeugnis 
                     
                        - a)
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                            an Bord mitgeführt, 
- b)
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                            der Berufsgenossenschaft, der Bundespolizei, der Zollverwaltung und den Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen vorgelegt wird und 
 
- 4.
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                ein Abdruck des Schiffsbesatzungszeugnisses an geeigneter Stelle an Bord ausgehängt wird.