(SchaumwZwStG)
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz

Ausfertigungsdatum: 15.07.2009


§ 22 SchaumwZwStG Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

(1) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über den Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu erlassen.