Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV)
Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller

Ausfertigungsdatum: 17.12.1984


§ 3 SchauHV Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,
2.
entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.