(ScharkaV)
Verordnung zur Bekämpfung der Scharkakrankheit

Ausfertigungsdatum: 07.06.1971


§ 4 ScharkaV

Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen sind verpflichtet, wenn und soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung anordnet,

1.
in Pflanzenbeständen, in denen die Scharkakrankheit aufgetreten ist oder die befallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, eine Bekämpfung der die Scharkakrankheit übertragenden Insekten ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein durchzuführen,
2.
Unterlagenaustriebe von Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, während einer bestimmten Zeit nach der Veredlung an den Pflanzen zu belassen.