Verfügungsberechtigte und Besitzer von Pflanzen sind verpflichtet, wenn und soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Scharkakrankheit oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung anordnet, 
        
            - 1.
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                in Pflanzenbeständen, in denen die Scharkakrankheit aufgetreten ist oder die befallsverdächtig oder befallsgefährdet sind, eine Bekämpfung der die Scharkakrankheit übertragenden Insekten ohne Rücksicht auf ihr tatsächliches Vorhandensein durchzuführen, 
- 2.
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                Unterlagenaustriebe von Pflanzen, die der Art nach für die Scharkakrankheit anfällig sind, während einer bestimmten Zeit nach der Veredlung an den Pflanzen zu belassen.