(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer Ziege werden mindestens
- 1.
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je nach der Zuchtrichtung
- a)
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die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,
- b)
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bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und
- 2.
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der Zuchtwertteil Zuchtleistung
festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.
(2) Es umfassen mindestens
- 1.
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der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,
- 2.
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der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge,
- 3.
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der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit,
- 4.
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der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung,
- 5.
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der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei
- a)
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Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer,
- b)
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Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.
(3) Nach Anlage 1 werden
- 1.
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die Leistungsmerkmale
- a)
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für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,
- b)
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für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen ermittelt,
- 2.
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die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen Schafen beurteilt sowie
- 3.
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die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.
(4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.