(Schaf/ZiegeZLpV)
Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen

Ausfertigungsdatum: 16.05.1991


§ 1 Schaf/ZiegeZLpV

(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Schaf oder einer Ziege werden mindestens

1.
je nach der Zuchtrichtung
a)
die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,
b)
bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und
2.
der Zuchtwertteil Zuchtleistung
festgestellt sowie bei einem Bock auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(2) Es umfassen mindestens

1.
der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,
2.
der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge,
3.
der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Farbe und Feinheit,
4.
der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung,
5.
der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei
a)
Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer,
b)
Ziegen die Anzahl der lebend geborenen Lämmer, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.

(3) Nach Anlage 1 werden

1.
die Leistungsmerkmale
a)
für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,
b)
für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren in Leistungsprüfungen ermittelt,
2.
die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Schafböcken und weiblichen Schafen beurteilt sowie
3.
die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege beurteilt.

(4) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung gewichtet.