SCE-Ausführungsgesetz (SCEAG)
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)

Ausfertigungsdatum: 14.08.2006


§ 14 SCEAG Zahl der Mitglieder des Leitungsorgans

Das Leitungsorgan muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Die Satzung kann eine höhere Zahl vorsehen.