(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
- 1.
-
die Wählerverzeichnisse,
- 2.
-
die Wahlausschreiben,
- 3.
-
die Wahlvorschläge,
- 4.
-
die Bewerberliste,
- 5.
-
die Stimmzettel,
- 6.
-
die ungültigen Stimmzettel,
- 7.
-
die Stimmzettelumschläge,
- 8.
-
die ungültigen Stimmzettelumschläge,
- 9.
-
die Wahlbriefe,
- 10.
-
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
- 11.
-
die vorgedruckten Erklärungen,
- 12.
-
die Wahlniederschrift,
- 13.
-
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
- 14.
-
der Vermerk über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Der Vertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.