(1) Der Wahlvorstand erstellt anhand der Bewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
(2) Der Wahlvorstand stellt die Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet diese den Wahlberechtigten.
(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
- 1.
-
einem Stimmzettel,
- 2.
-
einem Stimmzettelumschlag,
- 3.
-
einer vorgedruckten Erklärung, dass die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel
- a)
-
persönlich und geheim gekennzeichnet hat oder
- b)
-
im Fall eines körperlichen Gebrechens gemäß ihrem oder seinem erklärten Willen durch eine Person des Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
- 4.
-
einem an den Wahlvorstand adressierten Freiumschlag mit der oder dem Wahlberechtigten als Absenderin oder Absender und der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
- 5.
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einem Begleitschreiben, in dem das Wahlverfahren beschrieben und die Frist für die Rücksendung des Wahlbriefs genannt ist.