Ausfertigungsdatum: 31.05.2017
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. Sie enthält
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.
(3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.
(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.