Ausfertigungsdatum: 23.11.2007
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems ist verpflichtet,
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindestens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Befehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten.