Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Ausfertigungsdatum: 23.11.2007


§ 30 SatDSiG Auslandstaten Deutscher

§ 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist.