Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
Gesetz zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten

Ausfertigungsdatum: 23.11.2007


§ 23 SatDSiG Vergütung

(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen durchschnittlichen Marktpreis entsprechen.

(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland sind ausgeschlossen.