(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
- 1.
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der Datenanbieter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 2.
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der Datenanbieter technische und organisatorische Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder Zutritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben,
- 3.
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die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Standorten des Bodensegments des Datenanbieters und die Übermittlung der Daten an einen anderen Datenanbieter durch ein vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind und
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das sichere Verbreiten der von einem hochwertigen Erdfernerkundungssystem erzeugten Daten nach dem Stand der Technik gewährleistet ist.
(2) Der Datenanbieter hat Personen, welche Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems haben, durch die zuständige Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu lassen.