(1) Es dürfen 
        
            - 1.
- 
                die Entnahmeeinrichtungen, die Einrichtungen der medizinischen Versorgung und 
- 2.
- 
                das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information 
        die nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 2 bis 4 oder § 7 Absatz 4 Satz 1 und 3 erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich für den in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Zweck verwenden.
    
    
(2) Für Entnahmeeinrichtungen und Einrichtungen der medizinischen Versorgung gilt § 7 Absatz 1 und 5 entsprechend.