Samenspenderregistergesetz (SaRegG)
Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen

Ausfertigungsdatum: 17.07.2017


§ 7 SaRegG Aufgaben des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information im Zusammenhang mit dem Samenspenderregister

(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information hat die erforderlichen räumlichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, damit die im Samenspenderregister gespeicherten Daten insbesondere gegen unbefugtes Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und keine unbefugte Kenntnisnahme oder Weitergabe erfolgen kann.

(2) Werden dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information Daten nach § 6 Absatz 1 oder 2 übermittelt, hat es von der gemeldeten Entnahmeeinrichtung unter Nennung der Spendenkennungssequenz oder der eindeutigen Spendennummer des heterolog verwendeten Samens die Daten des Samenspenders nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 2 Absatz 3 Satz 1 anzufordern.

(3) Unmittelbar nach Eingang der nach § 6 übermittelten Daten hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information zu prüfen, ob die übermittelten Daten vollständig und nicht offensichtlich unrichtig sind. Sind die Daten unvollständig oder weisen sie offensichtliche Unrichtigkeiten auf, hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information die zur Übermittlung verpflichtete Einrichtung zur Meldung der fehlenden Daten oder zur Korrektur der Daten aufzufordern.

(4) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information speichert die Daten im Samenspenderregister und setzt den Samenspender von der Speicherung seiner personenbezogenen Daten im Samenspenderregister in Kenntnis. Hierzu hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information bei Bedarf eine Anfrage zu den Anschriftsdaten des Samenspenders bei der Meldebehörde durchzuführen. Erhält das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information eine aktuellere Anschrift des Samenspenders auf der Grundlage einer Anfrage nach Satz 2 oder § 10 Absatz 5 Satz 2, speichert es diese anstelle der bisher gespeicherten Anschrift des Samenspenders.

(5) Zur Absicherung der Daten nach Absatz 1 und Sicherstellung des Beweiserhalts und des korrekten Löschens gemäß § 8 hat das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information den Stand der Technik zu erfüllen. Der Stand der Technik ist als niedergelegt zu vermuten in Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Diese gelten in der jeweils aktuellsten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bundesanzeiger bekanntgemachten Fassung.