Samenspenderregistergesetz (SaRegG)
Gesetz zur Errichtung eines Samenspenderregisters und zur Regelung der Auskunftserteilung über den Spender nach heterologer Verwendung von Samen

Ausfertigungsdatum: 17.07.2017


§ 11 SaRegG Auskunfts- und Berichtigungsansprüche

(1) Dem Samenspender steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information nur hinsichtlich seiner nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 im Samenspenderregister gespeicherten Daten zu.

(2) Der Empfängerin der Samenspende steht ein Auskunfts- und Berichtigungsanspruch gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information nur hinsichtlich ihrer nach § 5 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 bis 5 gespeicherten Daten zu. Wenn die heterologe Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung nicht zur Geburt eines Kindes geführt hat, hat die Empfängerin der Samenspende gegenüber dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information einen Anspruch auf Löschung ihrer nach § 5 Absatz 2 und 3 gespeicherten Daten.